Nach Art. 96 Abs. 1 BauV gibt die Überbauungsziffer an, welcher Teil eines Grundstücks mit oberirdischen Gebäuden – An- und Nebenbauten eingeschlossen – belegt werden darf. Sie kann für Hauptgebäude und für Nebenbauten gesondert bestimmt werden. Die Erweiterung der Bruttogeschossfläche innerhalb bestehenden Gebäudevolumens hat somit auf die Überbauungsziffer keinen Einfluss. Nach Art. 10 Abs. 5 UeV beträgt die maximale Überbauungsziffer in der Ferienhauszone 10 %. Geschlossene An- und Nebenbauten werden an die Überbauungsziffer angerechnet.