Im Übrigen gehen der Verlauf der Grenz- und Gebäudeabstände und die Standorte der Nachbargebäude aus den Baugesuchsplänen genügend hervor. Auch die abzubrechende und die neue Bausubstanz ist aus den Plänen ausreichend ablesbar. Die Baugesuchspläne genügen insgesamt den Anforderungen von Art. 14 BewD. 4. Überbauungsziffer Die Beschwerdeführenden 1 und 2 beanstanden, das Bauvorhaben habe eine massive 6 Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 23 N. 13 mit Hinweisen 7 Erweiterung der anrechenbaren Bruttogeschossfläche von 77 m2 auf 161 m2 zur Folge. Damit werde die maximal zulässige Überbauungsziffer überschritten.