Im vorliegenden Fall war die Vorinstanz im Besitz bloss eines Plansatzes. Das Kopieren von grossformatigen farbigen Plankopien ist erfahrungsgemäss mit einem grossen Aufwand und nicht geringen Kosten verbunden. Der Vorinstanz konnte es somit nicht zugemutet werden, solche Kopien herzustellen. Den Beschwerdeführenden wäre es unbenommen gewesen, die Originalpläne bei der Bauverwaltung einzusehen und von der Bauherrschaft gegebenenfalls einen weiteren Plansatz zu verlangen. Im Übrigen gehen der Verlauf der Grenz- und Gebäudeabstände und die Standorte der Nachbargebäude aus den Baugesuchsplänen genügend hervor.