Nach Art. 23 Abs. 1 VRPG haben die Parteien Anspruch auf Einsicht in die Verfahrensakten, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen deren Geheimhaltung erfordern. Das Akteneinsichtsrecht schliesst nicht nur die Befugnis ein, sich Notizen zu machen, sondern auch, bei der Behörde gegen Entgelt Kopien herstellen zu lassen, soweit dies nicht unverhältnismässigen Aufwand verursacht.6