Die Beschwerdeführenden 1 und 2 rügen, die Vorinstanz habe sich geweigert, von den Baugesuchsplänen Kopien anzufertigen. Die von den Beschwerdegegnern ausgehändigten Plankopien seien schwarz-weiss, kompliziert und nur mit Mühe nachvollziehbar gewesen. Der Verlauf der Grenz- und Gebäudeabstände und der genaue Standort der Nachbargebäude sei aus den Plänen nicht ersichtlich gewesen. Zudem habe der Nachweis über die bereits bestehende und über die neu geplante Bausubstanz gefehlt.