Die Baubewilligung der Baupolizeibehörde Vinelz enthält lediglich einen Beschrieb des Bauvorhabens sowie mehrere Auflagen und Bedingungen. Eine Begründung fehlt vollständig. Der Entscheid vermag den von der Praxis verlangten Anforderungen an eine 4 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 5 Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 52 N. 6 mit Hinweisen 6 genügende Begründung somit nicht zu genügen. Der Mangel der fehlenden Begründung wurde jedoch im Beschwerdeverfahren vor der BVE geheilt. 3. Akteneinsichtsrecht, unvollständige Pläne