Nach Art. 40 Abs. 1 BauG können Bauentscheide innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Beschwerde bei der BVE angefochten werden. Die Beschwerdeführenden sind als abgewiesene Einsprechende des vorinstanzlichen Verfahrens durch die angefochtene Baubewilligung beschwert und daher unbestritten zur Beschwerde befugt. Auf ihre formund fristgerecht eingereichten Beschwerden ist einzutreten. 2. Ungenügende Begründung des angefochtenen Entscheids Die Beschwerdeführenden machen geltend, ihre Einsprachen seien von der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid in keiner Weise materiell behandelt worden. Der Entscheid sei somit unzureichend begründet.