Das Rechtsamt leitete die Baugesuchsakten und die Projektänderungspläne zur Durchführung des Anhörungsverfahrens nach Art. 43 Abs. 3 BewD3 an die Vorinstanz weiter. Gegen das abgeänderte Bauvorhaben erhoben die Beschwerdeführenden 1 und 2 Einsprache. Sie beantragen, das abgeänderte Projekt sei nicht zu bewilligen und eine Ausnahmebewilligung sei nicht zu erteilen. Der Beschwerdeführer 3 erhob keine Einsprache. Die Gemeinde Vinelz beantragt, das abgeänderte Projekt sei – allenfalls mit einer Ausnahmebewilligung – zu bewilligen. Das Rechtsamt gab den Verfahrensbeteiligten abschliessend Gelegenheit, zum Beweisverfahren Stellung zu nehmen.