Am 12. Oktober 2004 reichten die Beschwerdegegner eine Projektänderung und ein nachträgliches Ausnahmegesuch ein. Die Projektänderung sieht die Errichtung eines offenen gedeckten Sitzplatzes anstelle des Wintergartens auf der Nordseite der umzubauenden Liegenschaft vor. Die Beschwerdegegner beantragen, die Projektänderung sei zu bewilligen. Für den Fall, dass für das abgeänderte Bauvorhaben keine ordentliche Baubewilligung erteilt werden könne, sei eine Ausnahmebewilligung nach Art. 26 BauG zu erteilen.