Das Rechtsamt stellte den Fachbericht des AGR den Verfahrensbeteiligten zur Stellungnahme zu. Es gab gleichzeitig bekannt, aufgrund des Berichts sei zu vermuten, dass das Bauvorhaben die Rechtswidrigkeit der im Grenz- und Gebäudeabstand stehenden Baute im Sinne von Art. 3 Abs. 2 BauG verstärke und daher nur mit einer Ausnahme bewilligt werden könne.