Die Gemeinde Vinelz hält am angefochtenen Entscheid fest. Es treffe zwar zu, dass auf die Rügen der Einsprechenden im angefochtenen Entscheid nicht ausdrücklich eingegangen worden sei. Die Einsprachen seien jedoch in der Baukommission und im Gemeinderat behandelt worden. Im Übrigen sei es der Gemeinde verwehrt, Baugesuchspläne an Dritte herauszugeben. Im vorliegenden Fall handle es sich um einen zulässigen Umbau im Rahmen der Besitzstandsgarantie. 4. Das Rechtsamt der BVE, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet2, 2 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und