beeinträchtigt werde. Selbst wenn eine neubauähnliche Umgestaltung vorliegen sollte, sei das Bauvorhaben auf dem Ausnahmeweg zu bewilligen, da eine Anpassung an das geltende Recht wegen der schmalen Parzellenform ohne erhebliche Einbussen nicht möglich wäre. Die zulässige maximale Überbauungsziffer werde nicht überschritten. Das Projekt basiere im Übrigen auf Auskünften und Zusicherungen der Gemeinde und des kantonalen Amtes für Gemeinden und Raumordnung (AGR).