Das Haus werde bloss nachträglich isoliert und somit den neuen Energievorschriften angepasst. Die Anzahl der Wohnräume bleibe unverändert und die leichte Anhebung des Dachs stelle keine Aufstockung dar. Die beiden geplanten Anbauten (Veranda, Wintergarten) veränderten die bestehende Gebäudehülle nicht und hielten den erforderlichen Grenzabstand ein. Beim geplanten Holzdeck handle es sich um einen Bauteil, der weder einen Grenz-, noch einen Gebäudeabstand einhalten müsse. Es handle sich insgesamt somit um eine Erweiterung nach Art. 3 Abs. 2 BauG, welche unter die Besitzstandsgarantie falle. Das Bauvorhaben verstärke die Rechtswidrigkeit nicht, da der allgemeine Lichteinfall nicht zusätzlich