3. Die Beschwerdegegner beantragen, die Beschwerden seien abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Eventualiter sei für das Umbauprojekt nachträglich eine Ausnahmebewilligung nach Art. 26 BauG zu erteilen. Die Tatsache, dass der angefochtene Entscheid der Vorinstanz knapp begründet sei, dürfe sich nicht zum Nachteil der Beschwerdegegner auswirken. Die Baugesuchspläne seien vollständig bei der Gemeinde eingereicht worden. Die Behauptung der Beschwerdeführenden, es handle sich um eine neubauähnliche Umgestaltung, sei unzutreffend. Das Haus werde bloss nachträglich isoliert und somit den neuen Energievorschriften angepasst.