Das bestehende Ferienhaus unterschreite bereits heute die massgebenden Grenz- und Gebäudeabstände. Da es sich um eine neubauähnliche Umgestaltung handle, könne die Besitzstandsgarantie nach Art. 3 BauG1 nicht angerufen werden. Die Rechtswidrigkeit werde im Sinne von Art. 3 Abs. 2 BauG verstärkt. Das Vorhaben führe zudem zu einer Überschreitung der maximalen Überbauungsziffer. 1 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721) 3