Die Beschwerdeführenden rügen in formeller Hinsicht, die Baugesuchspläne seien im Zeitpunkt der öffentlichen Auflage unvollständig gewesen. Den Einsprechenden seien Pläne ausgehändigt worden, die kompliziert und nur sehr schwer nachvollziehbar gewesen seien. Der angefochtene Entscheid setze sich zudem mit den Einspracherügen in keiner Weise auseinander. In materieller Hinsicht machen sie geltend, beim Umbauprojekt der Beschwerdegegner handle es sich faktisch um einen Neubau. Das Dach werde massiv angehoben und die Wohnfläche werde um fast 100 % erweitert. Das bestehende Ferienhaus unterschreite bereits heute die massgebenden Grenz- und Gebäudeabstände.