2. Gegen diese Baubewilligung erhoben die Beschwerdeführenden 1 und 2 sowie der Beschwerdeführer 3 in getrennten Eingaben vom 11. März 2004 und 12. März 2004 Beschwerde bei der kantonalen Bau-, Verkehrs und Energiedirektion (BVE). Sie beantragen, die Baubewilligung sei aufzuheben und den Beschwerdegegnern sei der Bauabschlag zu erteilen. Eventuell sei die Baubewilligung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Die Beschwerdeführenden rügen in formeller Hinsicht, die Baugesuchspläne seien im Zeitpunkt der öffentlichen Auflage unvollständig gewesen.