{"Signatur": "BE_VB_001", "Spider": "BE_BVD", "Datum": "2005-06-07", "PDF": {"Datei": "BE_BVD/BE_VB_001_110-2004-31_2005-06-07.pdf", "URL": "https://www.bvd-entscheide.apps.be.ch/tribunavtplus/ServletDownload/110_2004_31_7811dca371768b19355e09c52546d4fc8e57f0057cf5d0ad89943642fe581969e4f858b2e7e8064cff333f4bd40d484b43f77c27d6483096b69223fb693aa1c3b63fb58a3639312d18d39eede3229fdc87e3feffe3b669542fd682c8c17bfa18?path=7811dca371768b19355e09c52546d4fc8e57f0057cf5d0ad89943642fe581969e4f858b2e7e8064cff333f4bd40d484b43f77c27d6483096b69223fb693aa1c3b63fb58a3639312d18d39eede3229fdc87e3feffe3b669542fd682c8c17bfa18&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=110_2004_31", "Checksum": "16d34c924ef89696822025ccf1b0ea4e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["110 2004 31"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion 07.06.2005 110 2004 31"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction des travaux publics et des transports 07.06.2005 110 2004 31"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion 07.06.2005 110 2004 31"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction des travaux publics et des transports"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Irene Graf"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufstockung eines Ferienhauses im Grenzabstand (Art. 3 BauG) | Vinelz"}], "ScrapyJob": "446973/72/1609", "Zeit UTC": "20.01.2025 01:06:59", "Checksum": "c20fd30575f0fbf6abc255387dd7c3e3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion 07.06.2005 110 2004 31\nRegeste:\nAufstockung eines Ferienhauses im Grenzabstand (Art. 3 BauG) | Vinelz\n\n ENTSCHEID\nDER\nBAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION\n\nRA Nr. 110/2004/31 Bern, 7. Juni 2005\n\nin der Beschwerdesache zwischen\n\nHerrn A.________\nBeschwerdeführer 1\n\nFrau B.________\nBeschwerdeführerin 2\n\nbeide vertreten durch Herrn Fürsprecher H.________\n\nŸ Herrn C.________\nBeschwerdeführer 3\n\nund\n\nHerrn D.________\nBeschwerdegegner 1\n\nFrau E.________\nBeschwerdegegnerin 2\n\nbeide vertreten durch Herrn Fürsprecher F.________\n\nsowie\n\nBaubewilligungsbehörde der Gemeinde Vinelz, Gemeindeverwaltung, 3234 Vinelz\n\nbetreffend die Verfügung der Gemeinde Vinelz vom 26. Januar 2004 (Baugesuch Nr. 1380;\nFerienhaus)\n2\n\nI. Sachverhalt\n\n1. Am 13. Oktober 2003 reichten die Beschwerdegegner bei der Bauverwaltung Vinelz\nein Baugesuch für den Umbau und die Renovation ihres Ferienhauses auf Parzelle Vinelz\nGbbl. Nr. I.________ an der J.________strasse 365 ein. Das Bauvorhaben beinhaltet\nmehrere bauliche Anpassungen im Zusammenhang mit der neuen Energieverordnung, die\nVerglasung der südseitigen Veranda, das Erstellen eines Wintergartens auf der Nordseite\nund das Anheben des Dachs des Hauptgebäudes. Das Bauvorhaben befindet sich gemäss\nTeilplan 4 des Uferschutzplans nach See- und Flussufergesetz der Gemeinde Vinelz vom\n19. März 1997 in der Ferienhauszone und grenzt unmittelbar an den Bielersee an.\n\nGegen das Bauvorhaben erhoben die Beschwerdeführenden Einsprache.\n\nAm 26. Januar 2004 bewilligte die Baupolizeibehörde Vinelz das Bauvorhaben.\n\n2. Gegen diese Baubewilligung erhoben die Beschwerdeführenden 1 und 2 sowie der\nBeschwerdeführer 3 in getrennten Eingaben vom 11. März 2004 und 12. März 2004\nBeschwerde bei der kantonalen Bau-, Verkehrs und Energiedirektion (BVE). Sie\nbeantragen, die Baubewilligung sei aufzuheben und den Beschwerdegegnern sei der\nBauabschlag zu erteilen. Eventuell sei die Baubewilligung aufzuheben und die Sache an\ndie Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Die Beschwerdeführenden rügen in\nformeller Hinsicht, die Baugesuchspläne seien im Zeitpunkt der öffentlichen Auflage\nunvollständig gewesen. Den Einsprechenden seien Pläne ausgehändigt worden, die\nkompliziert und nur sehr schwer nachvollziehbar gewesen seien. Der angefochtene\nEntscheid setze sich zudem mit den Einspracherügen in keiner Weise auseinander. In\nmaterieller Hinsicht machen sie geltend, beim Umbauprojekt der Beschwerdegegner\nhandle es sich faktisch um einen Neubau. Das Dach werde massiv angehoben und die\nWohnfläche werde um fast 100 % erweitert. Das bestehende Ferienhaus unterschreite\nbereits heute die massgebenden Grenz- und Gebäudeabstände. Da es sich um eine\nneubauähnliche Umgestaltung handle, könne die Besitzstandsgarantie nach Art. 3 BauG1\nnicht angerufen werden. Die Rechtswidrigkeit werde im Sinne von Art. 3 Abs. 2 BauG\nverstärkt. Das Vorhaben führe zudem zu einer Überschreitung der maximalen\nÜberbauungsziffer.\n\n1 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721)\n3\n\n3. Die Beschwerdegegner beantragen, die Beschwerden seien abzuweisen, soweit\ndarauf einzutreten sei. Eventualiter sei für das Umbauprojekt nachträglich eine\nAusnahmebewilligung nach Art. 26 BauG zu erteilen. Die Tatsache, dass der angefochtene\nEntscheid der Vorinstanz knapp begründet sei, dürfe sich nicht zum Nachteil der\nBeschwerdegegner auswirken. Die Baugesuchspläne seien vollständig bei der Gemeinde\neingereicht worden. Die Behauptung der Beschwerdeführenden, es handle sich um eine\nneubauähnliche Umgestaltung, sei unzutreffend. Das Haus werde bloss nachträglich\nisoliert und somit den neuen Energievorschriften angepasst. Die Anzahl der Wohnräume\nbleibe unverändert und die leichte Anhebung des Dachs stelle keine Aufstockung dar. Die\nbeiden geplanten Anbauten (Veranda, Wintergarten) veränderten die bestehende\nGebäudehülle nicht und hielten den erforderlichen Grenzabstand ein. Beim geplanten\nHolzdeck handle es sich um einen Bauteil, der weder einen Grenz-, noch einen\nGebäudeabstand einhalten müsse. Es handle sich insgesamt somit um eine Erweiterung\nnach Art. 3 Abs. 2 BauG, welche unter die Besitzstandsgarantie falle. Das Bauvorhaben\nverstärke die Rechtswidrigkeit nicht, da der allgemeine Lichteinfall nicht zusätzlich\nbeeinträchtigt werde. Selbst wenn eine neubauähnliche Umgestaltung vorliegen sollte, sei\ndas Bauvorhaben auf dem Ausnahmeweg zu bewilligen, da eine Anpassung an das\ngeltende Recht wegen der schmalen Parzellenform ohne erhebliche Einbussen nicht\nmöglich wäre. Die zulässige maximale Überbauungsziffer werde nicht überschritten. Das\nProjekt basiere im Übrigen auf Auskünften und Zusicherungen der Gemeinde und des\nkantonalen Amtes für Gemeinden und Raumordnung (AGR).\n\nDie Gemeinde Vinelz hält am angefochtenen Entscheid fest. Es treffe zwar zu, dass auf die\nRügen der Einsprechenden im angefochtenen Entscheid nicht ausdrücklich eingegangen\nworden sei. Die Einsprachen seien jedoch in der Baukommission und im Gemeinderat\nbehandelt worden. Im Übrigen sei es der Gemeinde verwehrt, Baugesuchspläne an Dritte\nherauszugeben. Im vorliegenden Fall handle es sich um einen zulässigen Umbau im\nRahmen der Besitzstandsgarantie.\n\n4. Das Rechtsamt der BVE, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet2,\n\n2 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und\n\nEnergiedirektion (OrV BVE; BSG 155.221.191)\n4\n\n"}