1. Die Beschwerde vom 13. Dezember 2004 wird gutgeheissen und der Entscheid der Gemeinde Lotzwil vom 16. November 2004 wird aufgehoben. 2. Der Beschwerdeführerin wird die Baubewilligung für ihr Baugesuch vom 9. August 2004 (Abbruch Dependance -Gebäude, B.________strasse 110) erteilt. 3. Die Verfahrenskosten trägt der Kanton. Die Kosten des Baubewilligungsverfahrens von Fr. 450.00 bleiben der Beschwerdeführerin auferlegt. Für das Inkasso dieser Kosten ist die Einwohnergemeinde Lotzwil zuständig. 4. Es werden keine Parteikosten gesprochen. IV. Eröffnung