Die amtlichen Kosten für das erstinstanzliche Baubewilligungsverfahren von Fr. 450.00 hat die Beschwerdeführerin als Baugesuchstellerin zu tragen (Art. 52 Abs. 1 BewD29). 28 Pra 89/2000 Nr. 63 E. 3 b 29 Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1) 16 Die Beschwerdeführerin wird nicht durch einen berufsmässigen Parteivertreter vertreten (Art. 104 Abs. 1 VRPG). Das Verfahren war für sie nicht aufwändig (Art. 104 Abs. 2 VRPG). Es sind ihr daher weder Parteikosten noch eine Parteientschädigung noch Auslagenersatz zuzuerkennen. III. Entscheid