Laut Art. 108 Abs. 1 VRPG werden die oberinstanzlichen Verfahrenskosten der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigen, keine Verfahrenskosten zu erheben. Dem Amt für Kultur können keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 108 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 Bst. a VRPG). Da sie nicht in ihren Vermögensinteressen betroffen ist, hat auch die Vorinstanz keine Kosten zu tragen (Art. 108 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 Bst. b VRPG). Daher trägt der Kanton die Verfahrenskosten.