Die Verluste, mit denen die Beschwerdeführerin im Falle einer Sanierung rechnen müsste, sind angesichts des Grades der Schutzwürdigkeit nicht zumutbar. Die kantonale Denkmalpflege hat auch keine grösseren Beiträge in Aussicht gestellt. Am Augenschein hat sie erklärt, der Richtwert bei Objekten von lokaler Bedeutung betrage circa 20 %. Wegen der fehlenden Unterhaltsarbeiten werde aber sicher ein Abzug gemacht. Daraus lässt sich schliessen, dass die Beschwerdeführerin die Sanierungskosten weitgehend selber tragen müsste. Diese würden, verglichen mit dem Abbruch des Gebäudes, unverhältnismässige Mehraufwendungen mit sich bringen.