1981 kaufte, war die Dependance bereits in einem schlecht unterhaltenen Zustand, da offensichtlich seit langem kein Bedarf mehr an zusätzlichen Hotelzimmern mehr bestand. Zudem wurden in diesem Zeitpunkt weder das E.________ noch die Dependance als schutzwürdige Objekte betrachtet. Die Schutzwürdigkeit des Gebäudes wurde erst anlässlich der Inventarisierung von 2001 festgestellt. Wie das Bundesgericht entschieden hat, kann man in solchen Fällen den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern nicht vorwerfen, dass sie ihre Unterhaltspflicht vernachlässigt haben.28