Eine Sanierung der Dependance ist zwar bautechnisch möglich, eine wirtschaftlich sinnvolle Nutzung lässt sich dadurch jedoch nicht erreichen. Im Falle einer Sanierung müsste die Beschwerdeführerin mit beträchtlichen Verlusten rechnen. e) Zwar ist es richtig, dass die Beschwerdeführerin, seit sie Eigentümerin der Liegenschaft ist, kaum Aufwendungen für den Unterhalt getätigt und damit den entsprechenden Nachholbedarf mindestens teilweise selber verursacht hat. Allerdings kann ihr daraus kein grosser Vorwurf gemacht werden. Als sie das E.________ im Jahr 27 vgl. Augenscheinprotokoll S. 3, Votum G.________ 15