summarisch. Sie bezweifelt, ob es objektiv abgefasst worden sei. Sie setzt sich jedoch nicht vertieft mit dem Gutachten auseinander und legt nicht weiter dar, warum es nicht schlüssig sein soll. So weist sie beispielsweise zwar zu Recht darauf hin, dass das Gebäude anlässlich des Augenscheins noch als Brockenstube genutzt wurde. Sie vernachlässigt aber, dass die Beschwerdeführerin damit keinen Mietertrag erzielt, da sie das Gebäude dem Frauenverein unentgeltlich zur Verfügung stellt.27 Die BVE hat keinen Anlass, an der Objektivität und der Erfahrung des Gutachters zu zweifeln.