Zur Beurteilung der Zumutbarkeit des Abbruchverbots hat die BVE ein Gutachten über den Zustand, die Sanierungsfähigkeit und den Verkehrswert des Gebäudes sowie über allfällige Nutzungsmöglichkeiten und deren Wirtschaftlichkeit eingeholt. Der Gutachter weist darauf hin, dass grundsätzlich jedes Gebäude technisch sanierungsfähig ist. Er kommt zum Schluss, dass der aktuelle Gesamtzustand des Gebäudes ohne umfassende Sanierungsarbeiten keine weitere Nutzung zulässt. Er geht von einem Rohbauzustand I aus. Das bedeutet, dass Fundamente, Balkenlagen, Rieg und Dachkonstruktion allenfalls weiterverwendet werden können.