c) Ein Abbruchverbot aus Gründen des Denkmalschutzes ist nur dann verhältnismässig, wenn die Beschwerdeführerin eine dem Erhaltungsgebot gerecht werdende Nutzung des Gebäudes auf längere Sicht wirtschaftlich tragen kann. Wegen der Ungewissheit, die jeder Einschätzung der wirtschaftlichen Tragbarkeit anhaftet, ist allerdings bei der Beurteilung eine gewisse Zurückhaltung geboten. 25 Die Rechtmässigkeit des Abbruchverbots kann nur dann verneint werden, wenn die Aufwendungen auch bei einer einfachen Sanierung derart hoch wären, dass sie nicht durch die erzielbaren Erträge gedeckt werden könnten.