auf dieses Angebot einzugehen. Trotzdem muss diese Möglichkeit bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Abbruchverbots berücksichtigt werden. Wenn die kantonale Denkmalpflege die dringendsten Sanierungsmassnahme finanziert, entstehen der Beschwerdeführerin - ausser den geringen Kosten für den laufenden Unterhalt24 - keine zusätzlichen Kosten. Zudem würden die Abbruch- und Wiederherstellungskosten in der Höhe von Fr. 45'000 nicht anfallen. Allein mit der Sanierung des Daches würde jedoch noch keine gewinnbringende Nutzung des Gebäudes möglich.