Nur in diesem Fall ist er den Privaten zumutbar.20 Ein Abbruchverbot ist zunächst nur dann zulässig, wenn das Gebäude technisch soweit wieder instand gestellt werden kann, dass eine sinnvolle Nutzung möglich ist. Andernfalls, d.h. im Falle einer Bauruine, wäre das öffentliche Interesse als niedrig oder gar unbedeutend einzustufen.21 Die Zumutbarkeit ist dabei nicht isoliert anhand der zu erwartenden finanziellen Aufwendungen zu beurteilen. Es gilt der Grundsatz: