a) Eine Massnahme, die im öffentlichen Interesse liegt, muss im Hinblick auf das angestrebte Ziel zumutbar sein. Das heisst, dass sie ein vernünftiges Verhältnis wahrt zwischen dem angestrebten Ziel und dem Eingriff, den sie für den betroffenen Privaten bewirkt. Es ist eine wertende Abwägung vorzunehmen, die im konkreten Fall das öffentliche Interesse an der Massnahme und die durch den Eingriff beeinträchtigten privaten Interessen der Betroffenen miteinander vergleicht. Der staatliche Eingriff muss durch ein das private Interesse überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt sein.