Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass eine Sanierung im Verhältnis zum Abbruch des Gebäudes unverhältnismässige Mehrkosten mit sich bringen würde. Auch mit zusätzlichen Geldern der Denkmalpflege wäre das sanierte Gebäude, selbst mit einer entsprechenden Umnutzung, nicht wirtschaftlich. Das Hotel E.________ benötige keine zusätzlichen Räume. Auch Luxuswohnungen dürften an dieser Lage kaum gefragt sein. Der Bedarf an Büroräumen sei in der näheren Umgebung bereits abgedeckt. Die Gemeinde Lotzwil bestätigt, dass die Sanierung der Dependance für die Beschwerdeführerin nicht tragbar sein wird und dass kaum kostendeckende Mietzinse erzielt werden können.