c) Das Abbruchverbot erweist sich damit unter den beiden ersten Voraussetzungen der Verhältnismässigkeit als zulässig. Es bleibt somit noch zu prüfen, ob es einem vernünftigen Verhältnis zum verfolgten Ziel steht, denn selbst wenn eine Massnahme als erforderlich und geeignet erscheint, muss sie dem Privaten ausserdem zumutbar sein. Ein Abbruchverbot und dessen Folgen können für einen Privaten hohe finanzielle Belastungen mit sich bringen. Deshalb ist im Folgenden eine Abwägung zwischen den entgegenstehenden öffentlichen Interessen – nämlich der Erhaltung des Baudenkmals - und den privaten Interessen vorzunehmen. 5. Verhältnismässigkeit: Zumutbarkeit