Es ist also grundsätzlich sanierungsfähig, wenn auch mit beträchtlichem Aufwand. Das Abbruchverbot ist deshalb objektiv geeignet, die Erhaltung der Dependance zu ermöglichen. Dies gilt umso mehr, als die Gesetzgebung der Eigentümerin gewisse Grenzen bei einer allfälligen Vernachlässigung des Unterhalts setzen: Bauten sind so zu unterhalten, dass weder Personen noch Sachen gefährdet werden (Art. 21 Abs. 1 BauG). Gehen von einer mangelhaft unterhaltenen Baute Störungen der öffentlichen Ordnung aus, so haben die Organe der Baupolizei Massnahmen zu deren Beseitigung zu treffen (Art. 45 Abs. 2 Bst. c BauG). Zudem räumt Art.