a) Eine Massnahme, die im öffentlichen Interesse liegt, ist unter dem Blickwinkel der Eignung dann unverhältnismässig, wenn sie am Ziel vorbeischiesst, das heisst keinerlei Wirkungen im Hinblick auf den angestrebten Zweck entfaltet oder die Erreichung dieses Zwecks sogar erschwert oder verhindert.17 Wäre die Dependance ein nicht mehr sanierungsfähiges Abbruchobjekt, so wäre ein Abbruchverbot kaum geeignet, das Ziel zu erreichen. Sowohl der Privatgutachter der Beschwerdeführerin als auch der von der BVE beauftragte Gutachter kommen zum Schluss, dass das Gebäude bautechnisch erhalten werden kann. Es ist also grundsätzlich sanierungsfähig, wenn auch mit beträchtlichem Aufwand.