reicht, das heisst in welchem Ausmass ein bestimmtes Objekt Schutz verdient.15 Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass es sich bei der Dependance nach unbestrittener Beurteilung der Denkmalpflege um ein Objekt von bloss lokaler Bedeutung handelt. 4. Verhältnismässigkeit: Eignung und Erforderlichkeit Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit fordert, dass die Massnahmen zur Verwirklichung der im öffentlichen Interessen liegenden Ziele (hier das Abbruchverbot) im Einzelfall geeignet und erforderlich sind und in einem vernünftigen Verhältnis zu den Einschränkungen stehen, die den Privaten allenfalls auferlegt werden.16