d) Aufgrund der überzeugenden Ausführungen der Denkmalpflege in ihrem Bericht und anlässlich des Augenscheins steht für die BVE fest, dass es sich bei der Dependance sowohl vom Situations- als auch vom Eigenwert her um ein Baudenkmal im Sinne von Art. 10a Abs. 2 BauG handelt. Beschränkungen der Eigentumsgarantie, die dem Schutz von Baudenkmälern dienen, liegen grundsätzlich im öffentlichen Interesse. Es ist jeweils unter Würdigung der konkreten Umstände zu prüfen, wie weit das öffentliche Interesse 7