Kommt die Eigentumsbeschränkung einer Enteignung gleich, ist der Eigentümer bzw. die Eigentümerin voll zu entschädigen.4 Die Frage, ob das Abbruchverbot allenfalls eine entschädigungspflichtige materielle Enteignung bewirkt, ist allerdings nicht Gegenstand des Baubewilligungs- und des Baubeschwerdeverfahrens. b) Die gesetzliche Grundlage, die ein Abbruchverbot vorsieht, muss in einem Gesetz im formellen Sinn enthalten sein. Die Norm muss ausserdem klar und eindeutig sein.5 Gemäss Art. 10b Abs. 2 Satz 1 BauG dürfen schützenswerte Baudenkmäler nicht abgebrochen werden. Das Erfordernis der genügenden gesetzlichen Grundlage ist somit erfüllt.