Nach Art. 40 Abs. 1 BauG2 können Bauentscheide innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Beschwerde bei der BVE angefochten werden. Das Baugesuch der Beschwerdeführerin ist abgewiesen worden. Sie ist durch den vorinstanzlichen Entscheid beschwert und somit zur Beschwerde befugt. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (OrV BVE; BSG 152.221.191) 2 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0) 4 2. Allgemeine Voraussetzungen für ein Abbruchverbot