Die Beteiligten erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme. Das Rechtsamt erkundigte sich bei der Beschwerdeführerin, seit wann sie Eigentümerin der Liegenschaften sei und in welchem Umfang sie in den letzten Jahren Unterhaltsarbeiten gemacht habe. Anschliessend erhielten die Beteiligten Gelegenheiten, zum Beweisergebnis Stellung zu nehmen. 6. Auf die Akten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Prozessvoraussetzungen