5. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet1, gab der Beschwerdeführerin Gelegenheit darzutun, dass eine Renovation nicht wirtschaftlich sei. Die Beschwerdeführerin reichte daraufhin ein Privatgutachten über die Beurteilung der Bausubstanz und der zukünftigen Nutzungsmöglichkeiten des Gebäudes ein. Das Rechtsamt führte einen Augenschein mit Instruktionsverhandlung durch. Die Beteiligten konnten Bemerkungen und Ergänzungen zum Protokoll anbringen und die Denkmalpflege reichte einen Bericht über den denkmalpflegerischen Wert des Gebäudes ein.