2. Am 13. Dezember 2004 reichte die Beschwerdeführerin bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) Beschwerde gegen den Bauabschlag ein. Sie beantragt explizit die Streichung des Gebäudes aus dem Bauinventar und somit sinngemäss die Aufhebung des Bauentscheides vom 16. November 2004. Insbesondere macht sie geltend, die Bausubstanz der Dependance sei nur mit grossen finanziellen Aufwendungen sanierungsfähig, eine Renovation sei wirtschaftlich nicht sinnvoll und ihre finanziellen Verhältnisse liessen dies nicht zu.