{"Signatur": "BE_VB_001", "Spider": "BE_BVD", "Datum": "2007-05-31", "PDF": {"Datei": "BE_BVD/BE_VB_001_110-2004-196_2007-05-31.pdf", "URL": "https://www.bvd-entscheide.apps.be.ch/tribunavtplus/ServletDownload/110_2004_196_7811dca371768b19355e09c52546d4fc8e57f0057cf5d0ad89943642fe581969e4f858b2e7e8064cff333f4bd40d484ba6cb1cb87160cbe3c0d593c13afdaeddc70486fe6f0e25cd6ca6cbd307f23e40c1e15c3631175288fa482d665dff6a6f?path=7811dca371768b19355e09c52546d4fc8e57f0057cf5d0ad89943642fe581969e4f858b2e7e8064cff333f4bd40d484ba6cb1cb87160cbe3c0d593c13afdaeddc70486fe6f0e25cd6ca6cbd307f23e40c1e15c3631175288fa482d665dff6a6f&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=110_2004_196", "Checksum": "c48074aae4acf39bde5a03609e298c43"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["110 2004 196"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion 31.05.2007 110 2004 196"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction des travaux publics et des transports 31.05.2007 110 2004 196"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion 31.05.2007 110 2004 196"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction des travaux publics et des transports"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Irene Graf"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baudenkmal, Abbruchverbot (Art. 10d Abs. 2 BauG) | Lotzwil"}], "ScrapyJob": "446973/72/1609", "Zeit UTC": "20.01.2025 01:15:00", "Checksum": "464d5da3ef4161cf62c499a9795d1493", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion 31.05.2007 110 2004 196\nRegeste:\nBaudenkmal, Abbruchverbot (Art. 10d Abs. 2 BauG) | Lotzwil\n\n ENTSCHEID\nDER\nBAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION\n\nRA Nr. 110/2004/196 Bern, 31. Mai 2007\n\nin der Beschwerdesache zwischen\n\nA.________\nBeschwerdeführerin\n\nund\n\nAmt für Kultur, kantonale Denkmalpflege, Münstergasse 32, 3011 Bern\nBeschwerdegegner\n\nsowie\n\nBaubewilligungsbehörde der Gemeinde Lotzwil, Gemeindeverwaltung,\nBahnhofstrasse 4, Postfach 144, 4932 Lotzwil\n\nbetreffend die Verfügung der Einwohnergemeinde Lotzwil vom 16. November 2004\n(Abbruch eines schützenswerten Gebäudes)\n\nI. Sachverhalt\n\n1. Die Beschwerdeführerin reichte am 9. August 2004 bei der Gemeinde Lotzwil ein\nBaugesuch ein für den Abbruch des ehemaligen Dependance-Gebäudes des Hotels\nE.________ an der B.________strasse 110 in Lotzwil (Parzelle Lotzwil Grundbuchblatt\nNr. C.________). Das Gebäude stammt aus dem Jahre 1895 und ist laut Bauinventar der\nGemeinde Lotzwil vom 23. Mai 2001 Bestandteil der Baugruppe G E.________. Zu dieser\nBaugruppe gehören nebst der betroffenen Dependance das Hotel E.________, ein\nparkartiger Umschwung und das Bahnstationshäuschen. Die Dependance ist im\nBauinventar der Gemeinde Lotzwil als schützenswertes K-Objekt eingetragen und wird als\n2\n\nBrockenstube genutzt.\n\nGegen das Abbruchgesuch reichte die Kantonale Denkmalpflege am 30. August 2004 eine\nEinsprache ein. Mit Bauentscheid vom 16. November 2004 erteilte die Gemeinde Lotzwil\nden Bauabschlag mit der Begründung, das Gebäude sei als K-Objekt in seinem\nFortbestand zu schützen und erhalten.\n\n2. Am 13. Dezember 2004 reichte die Beschwerdeführerin bei der Bau-, Verkehrs- und\nEnergiedirektion des Kantons Bern (BVE) Beschwerde gegen den Bauabschlag ein. Sie\nbeantragt explizit die Streichung des Gebäudes aus dem Bauinventar und somit\nsinngemäss die Aufhebung des Bauentscheides vom 16. November 2004. Insbesondere\nmacht sie geltend, die Bausubstanz der Dependance sei nur mit grossen finanziellen\nAufwendungen sanierungsfähig, eine Renovation sei wirtschaftlich nicht sinnvoll und ihre\nfinanziellen Verhältnisse liessen dies nicht zu.\n\n3. Die Gemeinde Lotzwil stellt in ihrer Stellungnahme vom 4. Januar 2005 keinen\nAntrag. Sie macht darauf aufmerksam, dass das Bauinventar behördenverbindlich sei und\nsie deshalb gezwungen gewesen sei, den Bauabschlag zu erteilen. Sie befürchte jedoch,\ndass sich das Gebäude mangels Unterhalt zu einem Schandfleck an einer stark\nbefahrenen Durchgangsstrasse entwickeln werde.\n\n4. Das Amt für Kultur des Kantons Bern (Denkmalpflege) beantragt die Abweisung der\nBeschwerde. Das Gebäude präsentiere sich in einem sehr originalen Zustand, weil die\ngetätigten Investitionen hauptsächlich für die nötigsten Unterhaltsarbeiten eingesetzt\nworden seien. Die Bausubstanz sei in einem sanierungsfähigen Zustand und die\nAufwendungen würden sich in einem üblichen Rahmen bewegen. Eine Umnutzung und\nSanierung könne mit Rücksicht auf die finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin in\nEtappen ausgeführt werden. Ausserdem habe die Beschwerdeführerin dank der Aufnahme\ndes Gebäudes ins Bauinventar die Möglichkeit ein Beitragsgesuch für werterhaltende\nBaumassnahmen zu stellen.\n3\n\n5. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet1, gab der\nBeschwerdeführerin Gelegenheit darzutun, dass eine Renovation nicht wirtschaftlich sei.\nDie Beschwerdeführerin reichte daraufhin ein Privatgutachten über die Beurteilung der\nBausubstanz und der zukünftigen Nutzungsmöglichkeiten des Gebäudes ein. Das\nRechtsamt führte einen Augenschein mit Instruktionsverhandlung durch. Die Beteiligten\nkonnten Bemerkungen und Ergänzungen zum Protokoll anbringen und die Denkmalpflege\nreichte einen Bericht über den denkmalpflegerischen Wert des Gebäudes ein. Das\nRechtsamt erkundigte sich bei der Beschwerdeführerin nach den Kosten für den Abbruch\ndes Gebäudes und nach den Kosten für die dringendsten Sanierungsarbeiten.\nAnschliessend erhielten die Beteiligten Gelegenheiten, Schlussbemerkungen einzureichen.\nDas Rechtsamt nahm das Beweisverfahren wieder auf und holte ein Gutachten über den\nBauzustand des Gebäudes sowie zum voraussichtlichen Sanierungsaufwand ein. Die\nBeteiligten erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme. Das Rechtsamt erkundigte sich bei\nder Beschwerdeführerin, seit wann sie Eigentümerin der Liegenschaften sei und in\nwelchem Umfang sie in den letzten Jahren Unterhaltsarbeiten gemacht habe.\nAnschliessend erhielten die Beteiligten Gelegenheiten, zum Beweisergebnis Stellung zu\nnehmen.\n\n6. Auf die Akten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen\neingegangen.\n\nII. Erwägungen\n\n1. Prozessvoraussetzungen\n\nNach Art. 40 Abs. 1 BauG2 können Bauentscheide innert 30 Tagen seit Eröffnung mit\nBeschwerde bei der BVE angefochten werden. Das Baugesuch der Beschwerdeführerin ist\nabgewiesen worden. Sie ist durch den vorinstanzlichen Entscheid beschwert und somit zur\nBeschwerde befugt. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.\n\n1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und\n\nEnergiedirektion (OrV BVE; BSG 152.221.191)\n2 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0)\n4\n\n2. Allgemeine Voraussetzungen für ein Abbruchverbot\n\n"}