III. Entscheid 1. Die Beschwerde von Herrn A.________ und Mitbeteiligte vom 10. Dezember 2004 wird gutgeheissen und der Gesamtbauentscheid des Regierungsstatthalters von Bern vom 9. November 2004 wird mit Ausnahme von Ziffer 4.5 (Kosten) aufgehoben. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf Fr. 2'370.--, werden Herrn Y.________ und Frau E.________ zur Bezahlung auferlegt. Die Zahlungseinladung erfolgt, sobald dieser Entscheid rechtskräftig geworden ist. 3. Herr Y.________ und Frau E.________ haben den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung von Fr. 6'000.-- zu bezahlen.