Kostennote im Betrag von Fr. 10'262.90 eingereicht. Gemäss Art. 13 Abs. 1 des Dekretes über die Anwaltsgebühren vom 6. November 1973 (DAG; BSG 168.81) beträgt der Gebührenrahmen in Streitigkeiten ohne bestimmten Streitwert Fr. 400.-- bis Fr. 11'800.--. Innerhalb dieses Rahmens bemisst sich die Gebühr insbesondere nach dem nach den Umständen gebotenen Zeitaufwand des Anwaltes (Art. 4 Abs. 1 DAG). Auch unter Berücksichtigung des Studiums der ausführlich begründeten Lärmprognose sowie der substantiellen Eingaben des Anwaltes der Beschwerdeführenden erscheint eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 6'000.-- (einschliesslich Auslagen und MWSt) als gerechtfertigt.