6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten wie folgt zu liquidieren: Da die die Beschwerdegegner unterliegen, haben sie die Verfahrenskosten zu tragen und den Beschwerdeführenden die Parteikosten zu ersetzen (Art 108 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989, VRPG; BSG 155.21). Die Verfahrenskosten betragen pauschal Fr. 1'400.--. Dazu kommen die Kosten für den Fachbericht der Kantonspolizei vom 16. Februar 2005 von Fr. 970.-- (Art. 103 Abs. 1 VRPG; Art. 19 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung; GebV, BSG 154.21).