5. Zusammenfassend ergibt sich: Das Baugesuch der Beschwerdegegner vom 22. Dezember 2003 widerspricht der Wohnzone I nach Art. 41 GBR. Zudem führt das Vorhaben zu mehr als höchstens geringfügigen Störungen bezüglich Lärm und verletzt deshalb die LSV. Aus diesen Gründen ist der Gesamtbauentscheid des Regierungsstatthalters von Bern mit Ausnahme des Kostenpunktes aufzuheben.