Dadurch unterscheidet es sich insbesondere vom Quartierrand entlang der X.________strasse. Obschon auch dieses Gebiet der Wohnzone W zugeteilt ist, muss die Lärmsituation in der Umgebung der Bauparzelle anders beurteilt werden. Gestützt auf die Lärmprognose vom 16. Februar 2005 ist davon auszugehen, dass das geplante Vorhaben in seiner Nachbarschaft zu mehr als nur geringfügigen Störungen führen wird.