11 Abs. 1 des Ortspolizeireglementes der Gemeinde Köniz vom 31. Januar 1977). Wie die Fachstelle weiter festgestellt hat, handelt es sich beim Quartier am W.________weg um eine ruhiges, süd-östlich an die Landwirtschaftszone angrenzendes Wohnquartier. Die Geräuschkulisse sowohl zur Tages- wie zur Nachzeit bestehe grösstenteils aus Geräuschen, die von Tätigkeiten verursacht würden, die in einem Wohnquartier üblich seien. Das Quartier in der Nachbarschaft des geplanten Vorhabens ist somit wenig vorbelastet und durch seine Funktion als Wohnquartier besonders lärmempfindlich. Dadurch unterscheidet es sich insbesondere vom Quartierrand entlang der X.________strasse.