nichts, dass auch mit quartierbezogenen Tätigkeiten vergleichbarer Lärm verbunden sein kann. Dieser Lärm unterscheidet sich von jenem vor allem bezüglich seiner Intensität und seiner Häufigkeit. Gruppenanlässe mit bis zu 30 Personen an mehreren Tagen in der Woche, teilweise bis 24.00 Uhr, unterscheiden sich klar von Anlässen im privaten Rahmen. Kommt dazu, dass auch solche Anlässe nicht Lärm bewirken dürfen, der durch zumutbare Vorkehren und durch rücksichtsvolles Verhalten vermieden werden kann (vgl. dazu Art. 11 Abs. 1 des Ortspolizeireglementes der Gemeinde Köniz vom 31. Januar 1977).