Weder die Beschwerdegegner noch die Vorinstanz oder die Gemeinde haben diese Feststellungen in Frage gestellt. Sie überzeugen auch die BVE als Beschwerdeinstanz: Der Primärlärm durch die Bewirtung von Gruppen auf der Gartenterrasse sowie der Sekundärlärm durch die Personen, die an diesen Gruppenanlässen teilnehmen, ist nicht durch quartierbezogene Aktivitäten verursacht und wird deshalb in seinem Charakter als störender empfunden als vergleichbarer Lärm aufgrund des Quartierlebens. Daran ändert auch die Tatsache 13